Fachanwaltskanzlei für MedizinrechtGilsbach

Entfernung eines Eierstocks trotz lediglich vereinbarter Zystenbehandlung

Datum:

17. February 2024

Von:

Soluna

Kategorie: 

Unsere Mandantin stellte sich im Jahre 2012 zwecks Entfernung einer Ovarialzyste im Hause des gegnerischen Klinikums vor, wobei es jedoch – entgegen vorheriger Vereinbarung – sodann nicht lediglich zu einer Zystenexstirpation, sondern vielmehr zu einer vollumfänglichen Entfernung des linken Eierstocks sowie des linken Eileiters kam. In der Folge erlitt unsere Mandantin starke klimakterische Beschwerden, die auf die infolge der Entnahme des Eierstocks/Eileiters abrupt unterbrochene Hormonproduktion zurückgeführt werden mussten. Erschwerend kam hinzu, dass unsere Mandantin bereits zuvor einen pathologischen Hormonhaushalt hatte, welcher durch das rechtswidrige ärztliche Handeln noch weiter beeinträchtigt wurde.

Das im Jahre 2012 begonnene Mandat konnte im Jahre 2017 erfolgreich beendet werden, indem unserer Mandantin für die vorbenannten Leiden ein Schmerzensgeld in vierstelliger Höhe zugesprochen wurde und es darüber hinaus zu der Feststellung kam, dass das beklagte Klinikum sowie der dort tätig gewordene Arzt ihr gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche aus der Entfernung des Eileiters/Eierstocks resultierenden materiellen Schäden der Vergangenheit und Zukunft nebst derzeit noch nicht vorhersehbarer immaterieller Zukunftsschäden zu ersetzen.

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