Da unsere Mandantin beim Ausüben des Sports (Fahrradfahren) Probleme im Schambereich zu beklagen hatte, begab sich diese im November des Jahres 2011 in die Behandlung der Beklagten. Die Symptomatik wurde dort auf das Vorliegen vergrößerter Schamlippen zurückgeführt, aufgrund dessen der Mandantin zu einer sog. Laserlabienreduktion geraten wurde. Selbige fand im Februar des Folgejahres statt, wobei es neben komplikativen Operationsabläufen insbesondere dazu kam, dass das geschaffene Ergebnis vollkommen unzufriedenstellend war. So wies das Resultat deutliche Asymmetrien bezüglich der beiden Schamlippen auf, wobei eine Schamlippe sogar exzessiv entfernt worden war.
Nach dem Versuch einer vorgerichtlichen Klärung der Angelegenheit mit dem gegnerischen Operateur bzw. der hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherung, hatte mangels Einsicht die Klärung auf dem gerichtlichen Wege stattzufinden. Dabei wurde gerichtlicherseits zunächst ein gynäkologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches nicht nur vollkommen unzureichend, sondern offensichtlich fachlich unversiert war. Selbiges wurde daher von uns angegriffen, sodass sich das erkennende Gericht dazu veranlasst sah, ein neues Gutachten, nämlich ein Gutachten eines Facharztes für plastische und ästhetische Chirurgie, in Auftrag zu geben. Dieses bestätigte das diesseits gerügte Übermaß der Gewebeentnahme per Laserschnitt, wobei auch eine unzureichende Dokumentation, insbesondere der Aufklärung, festgestellt wurde. Nach mündlicher Erörterung des Sachverständigengutachtens in einem Termin zur Beweisaufnahme unterbreitete das Landgericht Darmstadt den Parteien einen Vergleichsvorschlag in Höhe von 10.000,00 €, welchem beidseits näher getreten wurde.