Fachanwaltskanzlei für MedizinrechtGilsbach

Fussheberparese durch grobe Fehllage von Schrauben bei Wirbelsäulenoperation

Datum:

17. February 2024

Von:

Soluna

Kategorie: 

Über Jahre hinweg litt unser Mandant an Beschwerden im Wirbelsäulenbereich. Nachdem er im Jahr 2008 erstmals im Bereich der Lendenwirbelsäule operiert wurde, stellte sich zum Jahre 2011 ein Taubheitsgefühl in beiden Beinen ein. Im Hause des gegnerischen Klinikums wurde ihm daher zu einer versteifenden Wirbelsäulenoperation geraten. Diese fand im September des Jahres 2011 in Form einer Spondylodese im Segment L4/L5 statt. Im unmittelbaren Anschluss an den Eingriff zeigte sich bei unserem Mandanten eine Fußheberparese auf der linken Seite. Wegen dieser musste auch die anschließende Rehabilitationsmaßnahme abgebrochen werden. Es fand sodann eine operative Revision statt, wobei im Operationsbericht eine Fehllage der Schrauben im Pedikelbereich 4/5 linksseitig mit Irritationen der Nervenwurzel festgehalten wurde. Auch nach Entnahme der Schrauben verblieb die Fußheberparese.

Die Haftpflichtversicherung des Klinikums schlug – wie gewöhnlich im Arzthaftungsrecht – eine Haftungsanerkennung im vorgerichtlichen Verfahren aus. Im Klageverfahren vor dem Landgericht Bielefeld wurde ein neurochirurgisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Dieses bestätigte nicht nur vermehrte Dokumentationspflichtverletzungen, sondern insbesondere auch eine grobe Fehllage der Schrauben, die bei dem Mandanten in der streitgegenständlichen Operation eingebracht worden waren. Konkret, so der neurochirurgische Sachverständige, waren zwei Schrauben durch den Operateur in schlichtweg nicht nachvollziehbarer Art und Weise außerhalb der Pedikel gesetzt worden. Ein solcher Fehler wäre nach gutachterlicher Einschätzung eindeutig vermeidbar gewesen. Darüber hinaus war es auch im Anschluss an den Eingriff zu einer unzureichenden Befunderhebung gekommen, aufgrund derer die Fehllage der Schrauben erst viel zu spät erkannt wurde. Das Gericht hielt für den Ersatz der verbliebenen Fußheberschwäche die Leistung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000,00 € für angemessen.

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