Der Kläger war nach vorangegangener konservativer Behandlung eines „Tennisarms“ im Hause des beklagten Krankenhauses operiert worden. Nachdem dieser unter reizlosen Wundverhältnissen in die ambulante Behandlung entlassen worden war, zeigte sich eine deutliche Schwellung im Operationsbereich. Im Rahmen der operativen Revision kam es unter Wundspülung ebenfalls zu einer Abstrichentnahme, welche den Befall mittels eines Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) aufzeigte. Auch nach einer weiteren Operation litt der Kläger an anhaltenden Ruhe- und Belastungsschmerzen.
Nachdem dem Kläger vor dem Landgericht sowie dem Oberlandesgericht kein Recht zugesprochen wurde, da dieser einen die Infektion auslösenden Hygieneverstoß der Beklagten angeblich nicht habe beweisen können, sah der Bundesgerichtshof die Beweislast vielmehr bei der Beklagten liegend. So war der Kläger im Anschluss an den Ersteingriff mit einem Patienten in einem Zimmer untergebracht worden, welcher unter einer offenen, eiternden und mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich litt. Sachverständigenseits war bereits in der Vorinstanz festgestellt worden, dass die gemeinsame Unterbringung eines Patienten mit einem an einer offenen, infizierten Wunde leidenden Patienten auf einem Zimmer wenn überhaupt nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Instituts (RKI) eingehalten werden. Ob diese Vorgaben seitens der Beklagten eingehalten wurden, vermochte der Sachverständige aufgrund mangelnder Informationen nicht zu entscheiden. Während das Oberlandesgericht entschied, dass der Kläger mangels vorliegender Informationen einen Verstoß der Beklagten nicht habe beweisen können, vertritt der Bundesgerichtshof vielmehr die Auffassung, dass die erforderlichen Informationen seitens der Beklagten beizubringen und deren Einhaltung von dieser zu beweisen sind.