Dem Urteil liegt ein Sachverhalt zu Grunde, bei welchem eine Patientin im Vorfeld einer operativen Lymphknotenentnahme (Lymphknotenextripation) nicht über die in Betracht kommenden Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde und es sodann eingriffsbedingt zu einer Schädigung des Nervus accessorius bei dieser kam. Da auch im weiteren Verlauf nicht ordnungsgemäß auf die Nervenschädigung reagiert bzw. die Klägerin nicht über diese aufgeklärt wurde, verblieb der Klägerin eine nachhaltige Schädigung in Form einer Armhebeschwäche nebst dauerhaften Schmerzen.

Irreversibler Nervenschaden bei Lymphknotenentnahme
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