Fachanwaltskanzlei für MedizinrechtGilsbach

Mangelhafte Aufklärung vor Risikoreicher Brustaufbau-Operation

Datum:

17. February 2024

Von:

Soluna

Kategorie: 

Bei unserer Mandantin war es in der Vergangenheit zu einem rezidivierenden Krebsbefalls im Bereich der Brust gekommen. Im Rahmen des zuletzt festgestellten Wiederauftritts der Krebserkrankung wurde dieser sodann seitens des behandelnden Chefarztes vorgeschlagen, die zuvor abgenommene Brust künstlich wieder aufbauen zu lassen. Trotz der dokumentiereten Tatsache, dass unsere Mandantin sehr dünn war, wurde bei dieser für den künstlichen Brustaufbau eine Gewebeentnahme am Unterbauch (sog. DIEP-Lappenplastik) veranlasst. Im Anschluss an den Eingriff stellte sich bei unserer Mandantin zum einen eine Thrombose im Bereich des Gewebelappes ein, welche die Entfernung der kurz zuvor künstlich wiederhergestellten Brust zur Folge hatte. Zum anderen hatte die Gewebeentnahme im Bereich des Abdomens dazu geführt, dass sich dort ein massiver Entzündungsprozess einstellte, welcher zu wiederholten Darmdurchbrüchen führte.

Nachdem im Laufe des Verfahrens zwei schriftliche Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis kamen, dass den Beklagten der Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung nicht zu machen sei, wurden die Gutachten mittels entsprechender Stellungnahmen von uns angegriffen. Im Rahmen des sodann anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung sollten die Guatchter aufgrund dessen erneut zur Frage der Behandlungsfehlerhaftigkeit gehört werden. Zudem sollte eine weitere Beweisaufnahme zur Klärung der Frage, ob unsere Mandantin im Vorfeld des Eingriffs ordungsgemäß aufgeklärt wurde, stattfinden. Die zuständige Kammer des Landgerichts Detmold teilte noch vor der Befragung der Sachverständigen das Vorliegen von Unwegbarkeiten für beide Parteien mit und stellte unter Darlegung der jeweilgen Prozessrisiken einen Vergleichsvorschlag zwischen 50.000,00 € und 70.000,00 € in den Raum. Infolge von daraufhin mit der gegnerischen Partei stattgefundenen Verhandlungen konnte ich einen Vergleichsabschluss in Höhe von 65.000,00 € für unsere Mandantin erwirken.

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