Die Klägerin (selbst eine Krankenschwester) litt über Jahre hinweg an Rückenschmerzen, dies insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS). Die insoweit zu Rate gezogene beklagte Klinik diagnostizierte nach radiologischer Untersuchung ein radikulär pseudoradikuläres zervikales Schmerzsyndrom bei Osteochondrosen und Spondylarthrosen C4 bis 7 und Instabilität C3/4 mit konsekutiver Spinalkanalstenose, ein radikulär pseudoradikuläres lumbales Schmerzsyndrom bei produktiven Osteochondrosen und Spondylarthrosen L4 bis S1, eine ACG-Arthrose links sowie den Verdacht auf ein Thoracic-Outlet-Syndrom rechts. Eine MRT wurde lediglich für den Bereich der Halswirbelsäule (HWS) in Auftrag gegeben. Ohne auf den entsprechenden Befundbericht Bezug zu nehmen, riet die Beklagte der Klägerin voreilig zu einem erheblichen operativen Eingriff, dies in Form einer ventralen Dekompression und Fusion der Halswirbel C4 bis 7 mittels Cage und Verplattung sowie zu der Implantation einer Bandscheibenprothese im Bereich C 3/4. Im unmittelbaren Anschluss an den Eingriff musste die Klägerin eine zunehmende Schwäche in allen vier Extremitäten feststellen. Es stellte sich daraufhin heraus, dass es operationsbedingt bei der Klägerin zu einer Querschnittslähmung gekommen war, wobei diese fortan ebenfalls nicht mehr selbstständig atmungsfähig und zudem sprachbeeinträchtigt war.
Sowohl vor dem Landgericht Arnsberg, als auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm wurden eindeutige Behandlungsfehler der Beklagten festgestellt, welche ebenfalls in der Gesamtbetrachtung als grober Behandlungsfehler gewertet wurden. Insbesondere wurde durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen eine vollkommen unverständliche, unzureichende Befunderhebung im Vorfeld der erheblichen Operation gerügt. So war seitens der Beklagten weder eine differenzialdiagnostische neurologische Untersuchung, noch eine umfassende Bildgebung mittels MRT in Auftrag gegeben worden. Auch wurden konservative Behandlungsmöglichkeiten nicht ansatzweise ausgeschöpft. Voreilig kam es vielmehr zu einem Eingriff, welcher weder dem Grunde, noch der Form nach indiziert war. Die Beklagte wurde aufgrund dessen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 400.000,00 € sowie zum Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Darüber hinaus wurde die Ersatzpflicht hinsichtlich der materiellen Schäden (Pflegemehraufwand, etc.) festgestellt.