Fachanwaltskanzlei für MedizinrechtGilsbach

Unzureichende Aufklärung vor Operation eines Kubitaltunnel-Syndroms

Datum:

17. February 2024

Von:

Soluna

Kategorie: 

Unsere Mandantin litt seit dem Jahre 2009 unter Schmerzen im Bereich der linken Hand bzw. ihres linken Arms. Neurologisch wurde u.a. ein geringes Sulcus-Ulnaris-Syndrom diagnostiziert. Im Rahmen der Einholung einer Zweitmeinung im Hause der Beklagten wurde ihr unverzüglich zu einer operativen Behandlung der Beschwerden geraten. Nach der Operation verbleiben jedoch massive Schmerzen und Beschwerden im linken Arm. Es fanden daraufhin drei weitere Operationen an dem linken Arm statt, wobei zuletzt der Nervus ulnaris verlagert wurde. Nach den Eingriffen wurde ein neuralgieformes Schmerzsyndrom bestätigt.

Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Detmold wurde unsere Klage abgewiesen. Die zuständigen Richter sahen weder eine Verletzung einer Aufklärungspflicht, noch ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen seitens der Beklagten. Daraufhin rieten wir unserer Mandantin zur Durchführung der Berufung, wobei gegenüber dem Oberlandesgericht aufgezeigt wurde, dass insbesondere eine ordnungsgemäße Aufklärung über bestehende Behandlungsalternativen durch das Landgericht Detmold nicht hätte angenommen werden dürfen. So hatte auch der erstinstanzlich zurate gezogen Sachverständige festgestellt, dass der „Weg relativ schnell zur operativen Behandlung“ geführt hatte. Grundsätzlich, so der Sachverständige, wäre auch der Versuch der rein konservativen Behandlung in Betracht gekommen.

Im Rahmen des Termins vor dem Oberlandesgericht Hamm äußerte auch der Senat erhebliche Zweifel daran, dass die Mandantin vor der Operation ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Problematisch war jedoch, dass wegen der daraufhin wiederholt stattgefundenen Operationen in anderen Häusern kein Nachweis mehr geführt werden konnte, welcher der Eingriffe letztendlich zu dem verbliebenen Nervenschaden geführt hatte. Gegen eine Ursächlichkeit des streitgegenständlichen Eingriffs sprach zudem, dass im Anschluss an diesen eine Nervenmessung durch einen Neurologen erfolgt war, welche eine ordnungsgemäße Leitfähigkeit des Nervs bestätigt hatte. Aufgrund der unzureichenden Aufklärung schlug das erkennende Gericht den Parteien einen Vergleich in Höhe von 10.000,00 € vor.

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