Meine Mandantin unterhält als medizinisch schwerstgeschädigte Patientin mit dauerhaftem Pflegebedarf eine Rechtsschutzversicherung bei der DEVK. Nach Mandatsaufnahme wurden der Rechtsschutzversicherung der entscheidungsrelevante Sachverhalt, die ärztlichen Versäumnisse, als auch die meiner Mandantin entstandenen Schäden aufgezeigt, woraufhin diese den Deckungsschutz für das vorgerichtliche Verfahren ohne Einwendungen/Nachfragen erteilte. Nachdem außergerichtlich jedoch keine Einigung mit den gegnerischen Krankenhäusern erzielt werden konnte, wurde bei gleich gebliebenem Sachverhalt auch der Deckungsschutz für die erforderliche Arzthaftungsklage bei der Rechtsschutzversicherung erbeten. Trotz des vertraglichen vereinbarten Deckungsschutzes sprach sich diese infolge eines dortigen Sachbearbeiterwechsels nunmehr gegen die Erteilung eines vollumfänglichen Deckungsschutzes aus. Mit schlichtweg nicht nachvollziehbarer Argumentation wurde der Deckungsschutz gerade für die Geltendmachung des Antrags versagt, mittels dessen festgestellt werden sollte, dass die gegnerischen Krankenhäuser meiner Mandantin – neben einem Schmerzensgeld – auch zum Ersatz der materiellen Schäden, wie z.B. dem monatlich entstehenden Pflegemehraufwand, verpflichtet sind. Da auch der Versuch einer Vorstandsbeschwerde nicht zum Erfolg führte, riet ich meiner Mandantin an, den Deckungsschutz gegenüber Ihrer Rechtschutzversicherung auf dem gerichtlichen Wege einzufordern.
In dem Verfahren vor dem Landgericht Köln wurde unserem Klagebegehren vollumfänglich stattgegeben, als dass die DEVK-Rechtsschutzversicherung mittels eines Vergleichs dazu verpflichtet wurde, den bereits zuvor erbetenen, vollumfänglichen Deckungsschutz für das arzthaftungsrechtliche Verfahren zu erteilen.