Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels (…) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer (…) verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, § 84 AMG.
Bei der Durchsetzung des zunächst simpel klingenden Haftungstatbestandes gilt es jedoch diverse Besonderheiten zu berücksichtigen, um nicht bereits aufgrund von mangelnden Spezialkenntnissen gegenüber den übermächtig wirkenden Pharmakonzernen zu unterliegen.
So bedarf es unter anderem der Überprüfung, ob der Schaden durch eine Nebenwirkung, eine Wechselwirkung mit einem oder mehreren anderen Medikamenten oder aber aufgrund des unzureichenden Inhaltes der Verpackungsbeilage bzw. der Verbraucherinformationen bedingt wurde. Unter Umständen kommt bei bekannten Neben- und Wechselwirkungen auch eine gesonderte Haftung des das Medikament verordnenden Arztes in Betracht.