Infolge der Befürchtung, Opfer einer ärztlichen Fehlbehandlung geworden zu sein, sieht sich der geschädigte Patient als medizinischer Laie oftmals nicht dazu in der Lage, erfolgreich gegen die wissensüberlegenen Ärzte sowie die dahinterstehenden Versicherungsunternehmen vorzugehen. Als Anwälte für Medizinrecht sind wir zudem Ihre Experten in Sachen Arzthaftung und helfen Ihnen da weiter. Entsprechend sinnvoll ist es daher, mit der Befürchtung des Vorliegens eines „Ärztepfuschs“ an eine auf das Gebiet des Medizinrechts spezialisierte Kanzlei heranzutreten, um diese mit der Überprüfung des Einzelfalls zu beauftragen. So erfordert die sichere und erfolgsorientierte Bearbeitung des komplexen Gebietes des Arzthaftungsrechts neben speziellem juristischem Wissen insbesondere auch Kenntnisse im medizinischen Bereich, um so z.B. die Patientendokumentation ordnungsgemäß auswerten zu können.
Unter Zugrundelegung des Facharztstandards gilt es im Einzelfall sodann zu prüfen, ob unzureichend über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt und/oder ein (grober) Behandlungsfehler begangen wurde. Zu den Behandlungsfehlern zählen dabei insbesondere Versäumnisse im Rahmen der Befunderhebung, eine falsche Diagnose, das Abweichen von den Regeln der ärztlichen Kunst im Rahmen eines (operativen) Eingriffs, Mängel in der Organisation etc. Verletzungen der Dokumentationspflicht können ebenso wie andere Verstöße zu Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr führen.
Ist Ihnen infolge der unzureichenden Aufklärung und/oder aufgrund eines (groben) Behandlungsfehlers ein Schaden entstanden, so steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Ersatz Ihrer materiellen Schäden (Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Hausumbaukosten, Folgebehandlungskosten etc.) zu!